TARMED V1.08 bzw. V1.09

Die MTK/CTM hat vergangene Woche den Aufschub für die Verwendung des neuen Katalogs TARMED 1.09 auf den 01.04.2018 für die Fälle UVG, MVG und IVG bestätigt, obwohl der Katalog für KVG ab dem 01.01.2018 in Kraft tritt.

Diese gleichzeitige Verwendung von zwei Katalogen ist sowohl für Software-Entwickler als auch für Leistungserbringer problematisch.

Einige Einrichtungen haben erklärt diese Direktiven nicht anwenden zu können oder zu wollen und ab dem 01.01.2018 alle ambulanten Leistungen mit TARMED 1.09 abzurechnen, inklusive für UVG, MVG, IVG.

Es scheint uns jedoch wenig wahrscheinlich, dass die Versicherer bereit sind diese Rechnungen zu validieren, ohne zu vergessen, dass die Leistungserbringer während 3 Monaten einen sicheren Verlust erleiden werden bei einer Nicht-Anwendung des Katalogs 1.08.

Wir haben daher beschlossen in unseren OPALE Programmen die Möglichkeit einer Anwendung von zwei Katalogen während 3 Monaten zu entwickeln - entsprechend dem Code TARIF. Eine detaillierte Information wurde an unsere Kunden gesendet.

Die Bereitstellung, sowie die Übernahme des Kataloges TARMED 1.09 als auch die Funktionalität des doppelten Kataloges, wird in der Woche vom 4. bis 8. Dezember als Patch für die Versionen 6.90 und 7.00 erfolgen, sowie im Release 7.10 welches in Kürze freigegeben wird. 

Die Instruktionen für die Installation und Parametrisierung sowie die Erklärungen für TARMED 1.09 werden im Patch- Support zur Verfügung gestellt. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass das System auf dem aktuellen Stand des TARMED-Kataloges basiert, bevor der neue Katalog installiert werden kann. 

Dieser neue Katalog 1.09 weist bei einigen Leistungen eine Bemerkung „ mit einem erhöhten Behandlungsbedarf“ auf, was es ermöglicht, grössere Mengen als bei normalen Leistungen zu verrechnen, präzisiert aber „Die Gründe für den erhöhten Behandlungsbedarf eines Patienten müssen in der Patientenakte aufgeführt werden. Der erhöhte Behandlungsbedarf eines Patienten ist gegenüber dem Versicherer zu begründen.“ Diese Bemerkung wurde in OPALE „erhöhter Behandlungsbedarf“ genannt und wurde bei den Leistungsformularen eingeführt.

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